ZSRS

Das Akkreditierungssystem des ZSRS.

Es gehört zu den zentralen Strukturmerkmalen des ZSRS, dass nur solche Personen als Schiedsrichter in einem nach Maßgabe der Schiedsgerichtsordnung (SchiedsGO) durchgeführten Schiedsgerichtsverfahren bestellt werden können, die über eine den Anforderungen an den Schiedsgegenstand (z.B. Doping, Safe Sport oder Sportrecht allgemein) sowie die jeweilige funktionelle Zuständigkeit (d.h. Tätigkeit als Einzelschiedsrichter, Vorsitzender oder Beisitzer einer (Großen) Schiedskammer) entsprechende Qualifikation verfügen. Das Akkreditierungssystem stellt ein strukturiertes, qualitätsgesichertes und spezialisiertes Auswahlmodell dar, welches eine auf den jeweiligen Schiedsgegenstand zugeschnittene Besetzung des Schiedsgerichts ermöglicht und auf diese Weise die Effizienz, schiedsrichterliche Fachkompetenz und Fairness in den durch das ZSRS administrierten Schiedsgerichtsverfahren gewährleistet.

Zweidimensionale Akkreditierung der Schiedsrichter

Das Akkreditierungssystem des ZSRS basiert nach Maßgabe des Abschnitts A.1. der Akkreditierungsordnung (AO) auf zwei Achsen, nämlich

  • drei Qualifikationsstufen („Grad Schiedsrichter (SR) 1 bis 3“) in Bezug auf die Verfahrensleitung und -gestaltung in Schiedsgerichtsverfahren und damit die Tätigkeit als Schiedsrichter
Grad SR 1Die Akkreditierung eines Schiedsrichters im Grad SR 1 befähigt diesen aufgrund der durch den Schiedsrichter erfüllten erhöhten Anforderungen in Bezug auf dessen Qualifikation und Fortbildung zu einer Bestellung als Beisitzer oder Vorsitzender einer Schiedskammer, Einzelschiedsrichter sowie als Schiedsrichter bei einer Besetzung des Schiedsgerichts als Große Schiedskammer. Sie setzt sowohl die Befähigung des Schiedsrichters zum Richteramt im Sinne des Deutschen Richtergesetzes (DRiG) oder eine vergleichbare Qualifikation als auch nachgewiesene Berufserfahrung voraus.
Grad SR 2Die Akkreditierung eines Schiedsrichters im Grad SR 2 befähigt diesen aufgrund der im Vergleich zum Grad SR 1 reduzierten Anforderungen zu einer Bestellung als Beisitzer einer Schiedskammer, nicht jedoch zu einer verfahrensleitenden Funktion als Einzelschiedsrichter, Vorsitzender einer Schiedskammer oder Mitglied einer Großen Schiedskammer.
Grad SR 3Die Akkreditierung eines Schiedsrichters im Grad SR 3, die im Unterschied zu den Graden SR 1 und SR 2 eine besondere Fachqualifikation (z.B. als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger oder Tier-/Arzt), jedoch nicht zwingend die Befähigung zum Richteramt im Sinne des Deutschen Richtergesetzes (DRiG) oder eine vergleichbare Qualifikation voraussetzt, befähigt diesen zu einer Bestellung als Beisitzer einer Schiedskammer. Zielsetzung des Grad SR 3 ist es, die schiedsgegenstandsbezogene Einbindung von Fachspezialisten als Schiedskammermitglied zu ermöglichen und damit durch die vorliegende Fachkunde auf Seiten des Schiedsgerichts einen Effizienzgewinn (z.B. in Bezug auf Art und Umfang eines Sachverständigengutachtens) für das Verfahren zu generieren.

und derzeit (weitere schiedsgegenstandsbezogene Bereiche und damit weitere Differenzierungen sind geplant)

  • fünf Themenbereichen („Bereiche“) in Bezug auf den streitigen Gegenstand des Schiedsverfahrens und damit die Verfahrensbeteiligten sowie den materiell-rechtlichen Kern der Entscheidung des Schiedsgerichts
Allgemeine sportrechtliche Streitigkeiten (Sportrecht Allgemein – „SR“)Streitigkeiten rund ums Tier, insbesondere Pferd (nachfolgend „Pferd“ – „P“)
Doping (als spezieller Integritätsbereich – „D“)Safe Sport (als weiterer spezieller Integritätsbereich – „S“)
Streitigkeiten bei Verstößen gegen Vorgaben der Compliance und Good Governance sowie das Verbot von Wettbewerbsmanipulation und unzulässiger Sportwetten (Integrität Allgemein – „I“)

Erläuternde Beispiele:

  • Als Einzelschiedsrichter kann in einem Verfahren betreffend den mutmaßlichen Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen nur bestellt werden, wer über eine Akkreditierung im Grad (SR) 1 sowie Bereich „D“ verfügt
  • Als Vorsitzender einer Schiedskammer kann in einem Verfahren betreffend den mutmaßlichen Verstoß gegen das Verbot interpersonaler Gewalt nur bestellt werden, wer über eine Akkreditierung im Grad (SR) 1 sowie Bereich „S“ verfügt
  • Als Beisitzer einer Schiedskammer kann in einem Verfahren betreffend streitige Zahlungen aus einem Sponsoringvertrag nur bestellt werden, wer über eine Akkreditierung im Grad (SR) 1, 2 oder 3 sowie Bereich „SR“ verfügt

Erstakkreditierung als Schiedsrichter

Nur Personen, die sämtliche für den jeweils beantragten Grad und Bereich (es muss mindestens ein Bereich beantragt werden) erforderlichen Qualifikations-Anforderungen erfüllen, keiner Inkompatibilität in Bezug auf eine Schiedsrichtertätigkeit (z.B. Mitgliedschaft im Bestellungsausschuss) unterliegen und einen entsprechenden Antrag an die Geschäftsstelle des ZSRS senden, können nach Überprüfung der Akkreditierungsvoraussetzungen durch den Bestellungsausschuss in die Schiedsrichter-Liste des ZSRS aufgenommen und damit in einem Verfahren des ZSRS tätig werden.

Qualifikations-Anforderungen

Zu den notwendigen Qualifikations-Anforderungen gehören grundsätzlich, abhängig von dem beantragten Grad und Bereich,

  • [in Bezug auf den Grad] das Absolvieren des Kurses „Schiedsgerichtsbarkeit I oder II“, wodurch die Fähigkeit der Schiedsrichter zum Umgang mit den Ordnungen des ZSRS sowie wesentliche Kenntnisse mit Bezug zur Sportschiedsgerichtsbarkeit sichergestellt werden sollen, sowie
  • [in Bezug auf den/die beantragten Bereich/e] das Absolvieren bereichsbezogener Kurse (z.B. Doping oder Safe Sport).

Die Qualifikations-Anforderungen können im Einzelfall reduziert werden oder (teilweise) entfallen, soweit mit der Antragstellung entsprechende bereits bestehende Qualifikationen bzw. bereichsbezogenen Kenntnisse nachgewiesen werden (z.B. durch Tätigkeit in einer Vielzahl an schiedsgerichtlichen Verfahren und/oder als Fachanwalt, Doktorand oder Inhaber einer ordentlichen oder Honorarprofessur im Bereich des Sportrechts).

Um jederzeit auch kurzfristige Akkreditierungen zu ermöglichen (z.B. im Fall einer parteiseitig gewünschten Nominierung eines zuvor noch nicht oder nicht für den verfahrensgegenständlichen Bereich akkreditierten Schiedsrichters), hält das ZSRS ein Sonderakkreditierungsverfahren bereit. Dies mit dem Ziel, gleichsam der Autonomie und den Interessen der Parteien wie auch der mit dem bestehenden Akkreditierungssystem verbundenen Zielsetzung des ZSRS gerecht zu werden.

Aufrechterhaltung der Akkreditierung

Eine erteilte Akkreditierung ist maximal fünf Jahre, und innerhalb dieser maximalen Gültigkeitsdauer so lange gültig, wie der Schiedsrichter seine notwendige jährliche Fortbildung nachweist und die Akkreditierung (ggf. auch nur für einzelne Bereiche) nicht suspendiert, entzogen oder auf Antrag aufgehoben ist. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass nur aktive, d.h. rund um die Schiedsgerichtsbarkeit und das Recht im Sport tätige sowie regelmäßig bereichsbezogen fortgebildete, Schiedsrichter auf der Schiedsrichter-Liste (SRL) stehen und in durch das ZSRS administrierten Verfahren tätig werden können. Nach Ablauf der maximalen Gültigkeitsdauer steht es jedem Schiedsrichter, der weiterhin die erforderlichen Qualifikations-Anforderungen (insbesondere die notwendige Fortbildung) nachweisen kann, eine Fortschreibung seiner Akkreditierung zu beantragen. Über diese entscheidet der Bestellungsausschuss in einem verkürzten Verfahren.

Akkreditierungsvoraussetzungen nach Maßgabe der SchiedsGutO oder MedSO

Die Akkreditierungsanforderungen gelten für Schiedsgutachtenverfahren nach Maßgabe der Schiedsgutachtenordnung (SchiedsGutO) sowie Schlichtungsverfahren nach Maßgabe der Mediations- und Schlichtungsordnung (MedSO) entsprechend.

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Kosten für die Akkreditierung als Schiedsrichter, Schiedsgutachter, Mediator oder Schlichter

Kosten für die Akkreditierung als Schiedsrichter

Für die erstmalige Akkreditierung als Schiedsrichter und deren Fortschreibung nach Ablauf der maximalen Gültigkeitsdauer von fünf Jahren fallen die folgenden, jeweils einmaligen, Kosten an:

Erstmalige Akkreditierung Basisgebühr   Prüfgebühr (je beantragter Bereich)  150,00 EUR 25,00 EUR
Fortschreibung der Akkreditierung100,00 EUR
Erweiterung der Akkreditierung (je beantragter Bereich):50,00 EUR

Für die Aufrechterhaltung der Akkreditierung (u.a. als Entgelt für die Fortbildung) ist durch den akkreditierten Schiedsrichter ferner pro Kalenderjahr folgende Gebühr zu zahlen:

Grundgebühr200,00 EUR

Die Grundgebühr ist erstmalig am 1. Januar des auf das Jahr der Beantragung der Akkreditierung folgenden Kalenderjahres und sodann während der Gültigkeit der Akkreditierung jährlich zu zahlen. Bei erstmaliger Beantragung einer Akkreditierung nach dem 1. Juli eines Jahres oder der Beendigung der Akkreditierung durch Antrag oder Entzug vor dem 1. Juli eines Jahres kann die Grundgebühr durch den Bestellungsausschuss im Einzelfall um bis zu fünfzig Prozent reduziert werden. Ferner kann das ZSRS die Grundgebühr nach seinem freien Ermessen um ebenfalls bis zu fünfzig Prozent reduzieren, sofern und solange sich das Informationsangebot der ZSRS.ACADEMY noch im Auf- und Ausbau befindet.

Kosten für die Akkreditierung als Schiedsgutachter

Die in Bezug auf die erstmalige Akkreditierung als Schiedsrichter beschriebenen Kosten fallen für Schiedsgutachter, ungeachtet der Beantragung oder des Bestehens einer Akkreditierung als Schiedsrichter nach Maßgabe der Akkreditierungsordnung (AO), gesondert an. Die für die Aufrechterhaltung der Akkreditierung zu zahlende Grundgebühr fällt hingegen für Personen, die antragsgemäß als Schiedsrichter und Schiedsgutachter akkreditiert wurden, für beide Akkreditierungen nur einmalig an.

Kosten für die Akkreditierung als Mediator oder Schlichter

Für die Akkreditierung als Schlichter gelten nach Maßgabe der Akkreditierungsordnung (AO) die Bestimmungen über die Akkreditierung als Schiedsrichter entsprechend. Soweit eine Akkreditierung als Schiedsrichter vorliegt, fallen für die Tätigkeit als Schlichter keine darüberhinausgehenden Kosten an.

Für die Akkreditierung als Mediator fallen die folgenden, jeweils einmaligen, Kosten an:

Erstmalige Akkreditierung100,00 EUR
Erneute Akkreditierung50,00 EUR

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