ZSRS

Doping

Im Rahmen seiner Schwerpunktsetzung auf Integritätsverstöße und Rechtsverletzungen im Sport liegt ein besonderer Fokus des ZSRS in der Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit (mutmaßlichen) Verstößen gegen Anti-Doping-Bestimmungen. Entsprechend greifen die Regelwerke des ZSRS, hierbei insbesondere die Schiedsgericht- und Akkreditierungsordnung, den Bereich Doping (D) an rund fünfzig (50) Stellen gezielt auf, um die Rechte der Verfahrensbeteiligten (insbesondere von Athlet*innen) effektiv zu wahren und das durch die Vorgaben der (inter-)nationalen Anti-Doping-Regelwerke (insbesondere des Welt Anti-Doping Codes (WADC) und Nationalen Anti-Doping Codes (NADC) der Welt Anti-Doping Agentur (WADA) bzw. Nationalen Anti-Doping Agentur (NADA)) gesetzte Schutzniveau prozessual bis zur endgültigen Entscheidung (dem Schiedsspruch) zu verteidigen.

Nur über Vertrauen in ein Schiedsgericht und seine Regelwerke wird eine flächendeckende Akzeptanz der Entscheidungen (insbesondere bei Athlet*innen), und auf diese aufbauend, ein nachhaltiger Beitrag zum Kampf gegen Doping und damit dem Schutz der Rechte aller Sportbeteiligten sowie der Integrität des gesamten Sports gelingen.

Über ZSRS.ACADEMY wird der Bedeutung der Intervention und vor allem Prävention gegen Doping als einem der fundamentalen Integritätsrisiken im Sport zudem dadurch Rechnung getragen, dass neben der Aus- und Weiterbildung der Schiedsrichter, Schiedsgutachter und Schlichter im Rahmen des bereichsspezifischen Akkreditierungssystems des ZSRS (hier: für den Bereich Doping (D); vgl. A.1.4. der Akkreditierungsordnung – AO) fortlaufend aktualisierte Informations- und Fortbildungsangebote bereitgehalten werden.

Zu Doping im Sport

Nach dem von der NADA in Umsetzung des die internationalen Anti-Doping-Regeln harmonisierenden WADC erlassenen Nationalen Anti-Doping Code (NADC), der wiederum Grundlage aller sportverbandsspezifischen Anti-Doping-Regelwerke ist, verfolgt das weltweite Anti-Doping-Programm das maßgebliche Ziel, den Schutz der Athleten*innen an einem dopingfreien Sport sicherzustellen sowie Fairness, Chancengleichheit im sportlichen Wettkampf und den Schutz der Gesundheit aller Sportbeteiligten im Zusammenhang mit der Sportausübung zu gewährleisten.

Das genannte Ziel kann ausweislich des Vorwortes des NADC nur erreicht werden, wenn gemeinsam national und international vergleichbare Anti-Doping-Aktivitäten angestrebt und eingehalten werden. Es setzt nach Auffassung des ZSRS und seiner Expertengremien zudem zwingend voraus, dass auf der Ebene der Sportverbände und -vereine flächendeckend ein möglichst effektives System von Prävention (also einer Verstößen gegen Anti-Doping-Bestimmungen vorbeugenden Aufklärung) und Intervention (also einer sorgsamen und effektiven Untersuchung und ggf. Sanktionierung von Verstößen, einschließlich der Überprüfung festgestellter Verstöße durch eine unabhängige und unparteiliche Institution) installiert und durchgesetzt ist.

Zum Leistungsangebot des ZSRS

Über ZSRS.ORG können Schiedsgerichtsverfahren auf Basis der auf den Bereich Doping (D) zugeschnittenen Schiedsordnungen professionell administriert und bindende Entscheidungen durch für den Bereich Doping (D) akkreditierte, d.h. nach Maßgabe der Akkreditierungsordnung (AO) des ZSRS aus- und kontinuierlich fortgebildete, Schiedsrichter erwirkt werden. Das ZSRS kann hierbei sowohl auf der erstinstanzlichen Ebene des Disziplinarverfahrens als auch auf der zweitinstanzlichen Ebene der Rechtsmittelverfahren gegen erstinstanzliche Entscheidungen beauftragt werden.

Über ZSRS.ACADEMY werden fortlaufend aktualisierte Informations- und Fortbildungsangebote bereitgehalten, die Sportverbände und -vereine bei der Umsetzung der Vorgaben der maßgeblichen Anti-Doping-Regelwerke unterstützen und damit einen aktiven Beitrag zur Zielerreichung eines dopingfreien Sports leisten sollen.

Besonderheiten des ZSRS in Bezug auf den Bereich Doping (D)

Im Sinne des § 1055 ZPO („Der Schiedsspruch hat unter den Parteien die Wirkungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils.") bindende Entscheidungen können auf Grundlage einer wirksamen Schiedsvereinbarung durch jedes (echte) Schiedsgericht getroffen werden. Eine Besonderheit des ZSRS ist jedoch, dass dessen Struktur und Verfahrensregeln, einschließlich der Qualifikation und Auswahl der Schiedsrichter, gezielt auf den Bereich Doping (D) zugeschnitten und nach dem Motto „Aus dem Sport, für den Sport" die gesamte Fortentwicklung der Streitbeilegungs- und Informationsangebote in die Hände eines bewusst breiten Expertenkreises gelegt ist.

Zu den Besonderheiten im Einzelnen

1Mit dem Ziel der effektiven Qualitätssicherung und Wahrung der Rechte der Verfahrensbeteiligten wird durch die Akkreditierungsordnung (AO) des ZSRS sichergestellt, dass kein Schiedsrichter an Doping-Verfahren beteiligt ist, der nicht seine besondere Qualifikation für diesen integritätsrelevanten Bereich und damit spezifische Kenntnisse (u.a. betreffend die komplexe Systematik und die zugunsten der Rechte der Athlet*innen verhältnismäßige Anwendung der Anti-Doping Codes) nachgewiesen hat.
2Die Schiedsordnungen, insbesondere die Schiedsgerichtsordnung (SchiedsGO) und Akkreditierungsordnung (AO), sowie die Organstruktur des ZSRS sind in Bezug auf den Bereich Doping (D) darauf ausgelegt, eine gezielte Einbindung von Athlet*innen, der NADA, Vertretern aus dem Sportverbandswesen sowie Interessenvertretungen (z.B. Athleten Deutschland) und weiteren Stakeholdern zu ermöglichen und über die eingesetzten Expertengremien (insbesondere den Expertenrat sowie den Fachausschuss Doping) kontinuierlich an der Fortentwicklung des ZSRS zu arbeiten und damit einen aktiven Beitrag zu einer effektiven Prävention und Intervention gegen Doping-Verstöße zu leisten.
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In durch das ZSRS im Bereich Doping (D) administrierten Verfahren gelten von Beginn an eine Reihe bereichsbezogener besonderer Bestimmungen.

Hierzu gehört unter anderem, aber nicht abschließend, dass

  • gemäß A.2.1. und A.2.8.1 der Schiedsgerichtsordnung (SchiedsGO) eine Bestellung als Schiedsrichter (gleiches gilt per Verweis für Schiedsgutachter und Schlichter) zum Zwecke der Gewährleistung maximaler Qualität, aber auch der Wahrung der Rechte der Verfahrensbeteiligten (v.a. der Athlet*innen) nicht nur eine zugesicherte Verfügbarkeit für die Dauer des Verfahrens sowie dessen Unabhängigkeit und Unparteilichkeit voraussetzt, sondern in einem durch das Sportschiedsgericht (SSG) des ZSRS administrierten Schiedsgerichts-, Schiedsgutachten- oder Schlichtungsverfahren grundsätzlich nur tätig werden kann, wer über eine gültige Akkreditierung für den Bereich Doping (D) im Sinne von A.1.4. der Akkreditierungsordnung (AO) verfügt;
  • gemäß A.2.2.3 SchiedsGO Athlet*innen und Betreuer*innen zum Zwecke der Wahrung ihrer besonderen Interessen das Recht haben, eine durch eine mit drei (3) Schiedsrichtern besetzte Schiedskammer zu beantragen;
  • gemäß A.2.5.2 SchiedsGO Athlet*innen und Betreuer*innen, denen ein Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen vorgeworfen wird, für den Fall, dass das Schiedsgericht (wie in Dopingverfahren aus Effizienzgründen die Grundregel) aus einem Einzelschiedsrichter besteht, das Recht haben, einen Schiedsrichter mit entsprechender Qualifikation und gültiger Akkreditierung für den Bereich Doping (D) verbindlich aus der Schiedsrichter-Liste (SRL) zu benennen;
  • gemäß A.3.8.2 SchiedsGO nationale Anti-Doping Organisationen im Sinne des Anhangs Begriffsbestimmungen des NADC (so insbesondere die Nationale Anti-Doping Agentur – NADA) zum Zwecke der Kompatibilität der Schiedsordnungen des ZSRS mit internationalen Anti-Doping Bestimmungen (insbesondere der Welt Anti-Doping Agentur – WADA) unter bestimmten Voraussetzungen ein Schiedsverfahren einleiten sowie einem solchen beitreten können, selbst wenn diese formell nicht Partei des Schiedsverfahrens sind;
  • gemäß A.4.4.2 SchiedsGO das Schiedsgericht, sofern es dies für geboten hält, einen sog. Endschiedsspruch bereits nach dem letzten Schiedstermin oder Ablauf der letzten Schriftsatzfrist im schriftlichen Verfahren einen Schiedsspruch ohne Begründung erlassen und damit den Parteien zum Zwecke der Planbarkeit und raschen Rechtsklarheit den Tenor (d.h. das Ergebnis) vorab zustellen kann;
  • gemäß A.4.8.1 SchiedsGO die Parteien zum Zwecke einer raschen Konfliktlösung sowie Kosteneffizienz auch bereits vor Konstituierung des Schiedsgerichts die Feststellung und Protokollierung eines Vergleiches beantragen können;
  • gemäß A.4.9 SchiedsGO Schiedssprüche, bei denen ein Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen erstinstanzlich abgelehnt wurde oder in der Rechtsmittelinstanz abgelehnt wird, nur mit Zustimmung des ursprünglichen Sanktionsadressaten (z.B. Athlet*in) veröffentlicht werden dürfen;
  • gemäß C.1. SchiedsGO ein Schiedsverfahren im Bereich Doping (D) unter Berücksichtigung der elementaren Bedeutung des Verfahrensausgangs für die sportliche Karriere der Athlet*innen zum Zwecke eines effektiven Rechtsschutzes die Dauer von drei (3) Monaten nicht überschreiten soll;
  • gemäß E.1.1.2 SchiedsGO sich der Schiedsgerichtskostenwert in Schiedsverfahren im Bereich Doping (D) zum Zwecke der Meidung unnötiger Kostenbelastung auf Grundlage eines pauschalen Schiedsgerichtskostenwertes von EUR 20.000,00 bestimmt.

Weitere Informationen

Sofern Sie weitere Informationen über die Administrierung von Streitbeilegungsverfahren im Bereich Doping (D) durch das ZSRS wünschen oder einer Beauftragung des ZSRS für die Durchführung von Disziplinar- oder Rechtsmittelverfahren interessiert sind, nehmen Sie gerne jederzeit Kontakt zu uns auf. Gleiches gilt in Bezug auf Informations- und Fortbildungsangebote der ZSRS.ACADEMY, die Akkreditierung als Schiedsrichter, Schiedsgutachter und/oder Schlichter sowie eine Mitwirkung in den Expertengremien des ZSRS.

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