Safe Sport
Im Rahmen seiner Schwerpunktsetzung auf Integritätsverstöße und Rechtsverletzungen im Sport liegt ein besonderer Fokus des ZSRS in der Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit (mutmaßlichen) Verstößen gegen das Verbot interpersonaler Gewalt. Entsprechend greifen die Regelwerke des ZSRS, hierbei insbesondere die Schiedsgericht- und Akkreditierungsordnung, den Bereich Safe Sport an rund vierzig (40) Stellen gezielt auf, um die Rechte der Verfahrensbeteiligten (insbesondere von Athlet*innen) effektiv zu wahren und das durch die Safe Sport-Codes der Sportverbände und -vereine gesetzte und mit der Gründung eines unabhängigen Zentrums für Safe Sport (ZfSS) institutionalisierte Schutzniveau prozessual bis zur endgültigen Entscheidung (dem Schiedsspruch) zu verteidigen.
Safe Sport verlangt fachlich fundierte, neutrale und unabhängige Entscheidungen — mit echtem Verständnis für die Betroffenen.
Über ZSRS.ACADEMY wird der Bedeutung der Intervention und vor allem Prävention gegen Safe Sport-Verstöße, d.h. einer verbotenen Anwendung oder pflichtwidrig unterlassenen Meldung von interpersonaler Gewalt, als einem der fundamentalen Integritätsrisiken im Sport zudem dadurch Rechnung getragen, dass neben der Aus- und Weiterbildung der Schiedsrichter, Schiedsgutachter und Schlichter im Rahmen des bereichsspezifischen Akkreditierungssystems des ZSRS (hier: für den Bereich Safe Sport (S); vgl. A.1.4. der Akkreditierungsordnung – AO) fortlaufend aktualisierte Informations- und Fortbildungsangebote bereitgehalten werden.
Anwendung und Umsetzung des Muster-Safe Sport Codes (Muster-SSC)
Nach dem von Universitäts-Prof. Dr. Martin Nolte und Dr. Caroline Bechtel (Institut für Sportrecht der Deutschen Sporthochschule Köln) im Auftrag des Bundesinstituts für Sportwissenschaft (BISp) sowie in Kooperation mit dem Deutschen Turner-Bund (DTB) und der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) erarbeiteten, in der Folge im Rahmen eines umfassenden Stakeholder-Beteiligungsprozesses weiterentwickelten, und schließlich im Dezember 2025 vom Deutschen Olympischen Sportbund (DOSB) zur Verfügung gestellten Muster-Safe Sport Code (Muster-SSC)
- ist interpersonale Gewalt verboten und
- gilt Sport im Sinne des Muster-SSC (erst) dann als sicher, „wenn die Menschenwürde, Gesundheit und sexuelle Selbstbestimmung aller Sportbeteiligten, insbesondere der Sportler*innen, umfassend geschützt sind".
Diesen Schutz zu erreichen, setzt eine möglichst effektive Prävention voraus (vgl. hierzu das Leistungsangebot über ZSRS.ACADEMY). Denn, Verstößen durch konsequente Aufklärung und entsprechend bewusstes Verhalten vorbeugend entgegenzuwirken, ist die effektivste Form, die Rechte der Sportbeteiligten sowie der Integrität des Sports zu schützen. Kommt es dennoch zu einem (mutmaßlichen) Verstoß, ist entscheidend, dass auf der Ebene der Sportverbände und/oder Vereine ein dreigliedriges System installiert ist, durch das jeder konkrete Einzelfall umfassend und sorgfältig untersucht und für alle Sportbeteiligten endgültig und bindend entschieden wird.
Das dreigliedrige System
Untersuchungsverfahren
Prüfung, ob ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte für einen möglichen Safe-Sport-Verstoß vorliegen (Art. 8 Muster-SSC).
Disziplinarverfahren
Finale Aufklärung, rechtliche Bewertung und Entscheidung über Verstoß und Sanktionen (Art. 10 Muster-SSC).
Rechtsmittelverfahren
Überprüfung der Entscheidung durch eine unabhängige, unparteiliche Institution (Art. 13 Muster-SSC) — hier setzt das ZSRS an.
Leistungsangebot
- Unabhängige Rechtsmittelinstanz nach Art. 13 Muster-SSC.
- Erstinstanzliche Verfahren auf Anfrage von Verbänden oder Betroffenen.
- Mediations- und Schlichtungsverfahren für Safe-Sport-Konflikte.
Besonderheiten
- Nur für den Bereich Safe Sport (S) akkreditierte Schiedsrichter:innen, Schiedsgutachter:innen und Schlichter:innen werden tätig (A.1.4 AO) — mit nachgewiesener Kompetenz, etwa in der Gesprächsführung mit Betroffenen.
- Die betroffene Partei kann eine mit drei Schiedsrichter:innen besetzte Schiedskammer beantragen (A.2.2.4 SchiedsGO).
- Das Zentrum für Safe Sport (ZfSS) kann ein Verfahren einleiten oder ihm beitreten, auch ohne Partei zu sein (A.3.8.2 SchiedsGO).
- Der Tenor kann zur raschen Rechtsklarheit vorab ohne Begründung zugestellt werden (A.4.4.2 SchiedsGO).
- Ablehnende Schiedssprüche dürfen nur mit Zustimmung des Beschuldigten veröffentlicht werden (A.4.9 SchiedsGO).
- Beschleunigtes Verfahren: Zieldauer höchstens drei Monate (C.1 SchiedsGO).
- Pauschaler Schiedsgerichtskostenwert von 10.000 € zur Vermeidung unnötiger Kostenbelastung (E.1.1.2 SchiedsGO).
