ZSRS

Schieds- & Schiedsgutachtenverfahren.

Schiedsgerichtsverfahren nach Maßgabe der Schiedsgerichtsordnung (SchiedsGO)

Schiedsgerichtsverfahren sind private Verfahren zur Streitbeilegung, bei denen die Parteien anstelle staatlicher Gerichte ein unabhängiges und unparteiliches Schiedsgericht mit der Entscheidung ihres Konflikts betrauen. Grundlage ist eine Schiedsvereinbarung, in der sich die Parteien verpflichten, ihren Konflikt im Wege eines Schiedsspruchs durch Schiedsrichter klären zu lassen. Hierzu bestimmt § 1055 der Zivilprozessordnung (ZPO) ausdrücklich, dass ein Schiedsspruch (gleiches gilt über 1053 Abs. 1 Satz 2 ZPO für einen Vergleich als sog. Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut) unter den beteiligten Parteien die Wirkungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils hat. National sind Schiedssprüche nach entsprechender Vollstreckbarkeitserklärung durch das jeweils zuständige Oberlandesgericht vollstreckbar, und stehen damit einer staatlichen Gerichtsentscheidung in nichts nach. Schiedssprüche sind zudem in Abgrenzung zu Urteilen staatlicher Gerichte, über das sog. New Yorker Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10. Juni 1958 (UNÜ) nahezu weltweit vollstreckbar.

Soweit eine Schiedsvereinbarung mit der Zuständigkeit des durch das ZSRS eingerichteten und betrieben Sportschiedsgerichts vorliegt, erfolgt die Streitbeilegung nach Maßgabe der Schiedsgerichtsordnung (SchiedsGO). Anders als bei staatlichen Gerichten kann das Schiedsgericht dabei auf eine Prozessrechtsordnung zurückgreifen, die nicht nur den Parteien allgemein ein Höchstmaß an

  • Vertraulichkeit (z.B. sind Schiedstermine, d.h. mündliche Verhandlungen, grundsätzlich nicht öffentlich),
  • Mitbestimmung (z.B. in Bezug auf die Auswahl der Schiedsrichter),
  • Fachexpertise aller für die Administration und Entscheidung im Verfahren zuständigen Personen (z.B. durch das Erfordernis der bereichsbezogenen Akkreditierung für Doping, Safe Sport oder Integritäts-Compliance) und
  • Verfahrenseffizienz und -fairness (z.B. in Bezug auf besondere Athlet*innen- und Betroffenenrechte in Doping- oder Safe Sport-Verfahren oder Maß oder die Möglichkeit der Durchführung eines beschleunigten Verfahrens)

bietet, sondern im Besonderen zum Zwecke der Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes jederzeit flexibel

  • Neuerungen in der Gesetzgebung und Rechtsprechung (z.B. betreffend die Anforderungen an ein faires Verfahren im Sinne des Artikels 6 EMRK – „fair trial“ – oder die – kartellrechtliche – Zulässigkeit von Vertragsklauseln und Verbandsregelwerken) sowie Erkenntnisse in Literatur und Wissenschaft (z.B. in Bezug auf die verkehrssichere Beschaffenheit einer Sport- oder Reithalle) aufgreift und
  • einen Übergang von einem alternativen Streitbeilegungsinstrument zu einem anderen (z.B. aus einem Schiedsgerichtsverfahren in eine Mediation oder Schlichtung – oder umgekehrt) erlaubt.

Im Aufbau folgt die SchiedsGO dem Ansatz, dass zu jedem Regelungsbereich (z.B. betreffend die Anzahl und Bestellung der Schiedsrichtern, die Frist und Begründung der Entscheidung oder die Kosten; vgl. A.4.4.1 SchiedsGO „Allgemeine Bestimmungen“ zur Frist für einen (Teil-)Endschiedsspruch) zunächst die Bestimmungen aufgeführt werden, die ohne Rücksicht auf den konkreten Gegenstand des Schiedsverfahrens gelten. Hieran unmittelbar anknüpfend werden sodann die jeweils von den allgemeinen Bestimmungen abweichenden bereichsspezifischen Besonderheiten geregelt (z.B. A.4.4.2 SchiedsGO „Besondere Bestimmungen für die Bereiche Doping und Safe Sport“ zur Frist für einen (Teil-)Endschiedsspruch).

Nach Maßgabe der SchiedsGO lassen sich insgesamt drei grundsätzliche Gestaltungsformen eines Schiedsgerichtsverfahrens mit der Folge der Anwendbarkeit jeweils spezifischer Verfahrensregeln unterscheiden. Diese sind:

Reguläre SchiedsgerichtsverfahrenOhne, dass die Parteien dies gesondert vereinbaren müssen, werden Schiedsgerichtsverfahren vor dem Sportschiedsgericht des ZSRS grundsätzlich nach Maßgabe des Abschnitts A. der SchiedsGO durchgeführt
Beschleunigte VerfahrenDie Parteien können bereits mit der Schiedsvereinbarung oder nachträglich (z.B. auf Empfehlung des ZSRS) die Anwendung des Abschnitts C. der SchiedsGO und damit besondere Maßnahmen der Beschleunigung und Effizienzsteigerung (z.B. die Konzentration auf einen Schiedstermin oder die Begrenzung von Schriftsätzen) vereinbaren
Eilrechtsschutz    Ist der Einzelschiedsrichter bzw. sind die Mitglieder der Schiedskammer im Einzelfall bereits bestellt, kann das Schiedsgericht nach Maßgabe von Abschnitt B.1. der SchiedsGO auf Antrag einer Partei nach seinem Ermessen vorläufige und eine effektive Rechtsverfolgung sichernde Maßnahmen anordnen sowie die Anordnung solcher Maßnahmen abändern, aussetzen oder aufheben.   Soweit eine entsprechende Dringlichkeit dargelegt und glaubhaft gemacht wird, und die Schiedsvereinbarung der Parteien ausdrücklich auch die Zuständigkeit des Sportschiedsgerichtes für den einstweiligen Rechtsschutz umfasst, kann ungeachtet der Konstituierung des in der Hauptsache zuständigen Schiedsgericht jederzeit (echter) Eilrechtsschutz durch den nach dem sog. Plan des Schiedsbereitschaftsdienstes für die konkrete Streitigkeit zuständigen Eilschiedsrichter (ggf. im Einzelfall auch eine Eilschiedskammer) beantragt werden.    MEHR zu „Eilrechtsschutz“

Schiedsgerichtsverfahren nach Maßgabe der SchiedsGO können zudem wie folgt als erst- oder zweitinstanzliches Verfahren vereinbart und durchgeführt werden:

Erste (1.) InstanzZweite (2.) Instanz
Entscheidung durch das Schiedsgericht als Tatsacheninstanz (z.B. vertraglich vereinbart im Zusammenhang mit einem Sponsoring- oder Partnervertrag) bzw. über die jeweils anwendbaren Sportverbandsregeln zuständiges Disziplinarorgan (z.B. in Dopingverfahren)Entscheidung durch das Schiedsgericht als vereinbarte Rechtsmittelinstanz (z.B. in Safe Sport-Verfahren zum Zwecke der Überprüfung der verbandsinternen (erstinstanzlichen) Sanktionsentscheidung)

Das zum Zwecke der Entscheidung im Schiedsgerichtsverfahren konstituierte Schiedsgericht kann nach Maßgabe der SchiedsGO bzw. Vereinbarung der Parteien im konkreten Einzelfall wie folgt besetzt sein:

EinzelschiedsrichterSofern durch die Parteien nicht abweichend vereinbart, oder durch die Partei eines Doping- oder Safe Sport-Verfahrens, die eine natürliche Person ist (z.B. Athlet*in) ist, nicht abweichend beantragt, entscheidet das Schiedsgericht in durch das ZSRS administrierten Schiedsgerichtsverfahren grundsätzlich durch einen für den jeweiligen Bereich (z.B. Sportrecht allgemein, Doping, Safe Sport oder Integritäts-Compliance) akkreditierten Einzelschiedsrichter. Zum Zwecke der Sicherung der Verfahrens- und Rechtsschutzqualität muss der Einzelschiedsrichter nach Maßgabe der Akkreditierungsordnung (AO) des ZSRS hierbei über eine Befähigung im Grad 1, also dem höchsten Qualifizierungsgrad, verfügen.
SchiedskammerSofern durch die Parteien vereinbart, entscheidet das Schiedsgericht in der Besetzung mit drei Personen, bestehend aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern, wobei grundsätzlich die Parteien jeweils zur Nominierung eines Beisitzer und wiederum diese berechtigt sind, einen weiteren Schiedsrichter als Vorsitzenden der Schiedskammer zu benennen. Die für den Einzelschiedsrichter geltende Akkreditierungsanforderung gilt für den das Verfahren maßgeblich leitenden Vorsitzenden einer Schiedskammer entsprechend.
Große SchiedskammerSofern durch die Parteien vereinbart, entscheidet das Schiedsgericht als Schiedskammer in der Besetzung mit drei Personen, die jeweils über eine Befähigung im Grad 1, also dem höchsten Qualifizierungsgrad, verfügen. Die Besetzung des Schiedsgerichts als Große Schiedskammer ist grundsätzlich Verfahren mit einem Schiedsgerichtskostenwert von mindestens EUR 100.000 sowie solchen vorbehalten, die eine besondere Komplexität oder grundlegende Bedeutung aufweisen. Davon ungeachtet, kann die Zuständigkeit einer Großen Schiedskammer im Einzelfall angeregt und begründet werden, sofern ausdrücklich die Erklärung durch das Sportschiedsgericht des ZSRS erfolgt, dass mit der Besetzung des Schiedsgerichtes keine die Parteien belastenden Kostenfolgen im Vergleich zu einer Be-setzung als (reguläre) Schiedskammer verbunden sind.

Mehr zu „Das Akkreditierungssystem des ZSRS“

Alles in allem können Rechtsstreitigkeiten, mit Ausnahme von Dopingstreitigkeiten, in denen im internationalen Sport aufgrund bindender Vorgaben eine weitere Zuständigkeit des Court of Arbitration for Sport (CAS) mit Sitz in der Schweiz begründet sein kann, in durch das ZSRS administrierten Schiedsgerichtsverfahren also verbindlich entschieden und damit im Sinne eines effektiven Rechtsfriedens endgültig erledigt werden.

Schiedsgutachtenverfahren nach Maßgabe der Schiedsgutachtenordnung (SchiedsGO)

Neben Schiedsgerichtsverfahren können Parteien auch die Durchführung eines durch das ZSRS administrierten Schiedsgutachtenverfahrens vereinbaren. Mit einem Schiedsgutachtenverfahren können diese nach Maßgabe der Schiedsgutachtenordnung (SchiedsGutO) des ZSRS und in Anlehnung an das sog. selbstständige Beweisverfahren im Sinne der §§ 485 ff. ZPO bestimmte verfahrensrelevante Rechtsfragen im Wege eines juristischen Gutachtens (z.B. über die Zulässigkeit einer Vertragsklausel) oder Fachgutachtens (z.B. zur kaufrechtlichen Mangelbehaftung eines Reitpferdes oder der Verkehrssicherheit einer Reitbahn) verbindlich klären lassen. Die Parteien haben auf Basis der SchiedsGutO zudem die Möglichkeit, einzelne oder sämtliche Ergebnisse des Schiedsgutachtenverfahrens im Wege eines Vergleichsbeschlusses als abschließend und verbindlich feststellen zu lassen und damit eine effektive Konfliktlösung herbeizuführen.

Die Expertise der Schiedsgutachter ist hierbei nach dem Akkreditierungssystem des ZSRS – ebenso wie bei den Schiedsrichtern – dadurch sichergestellt, dass nur solche Personen als Gutachter bestellt werden können, die nachweislich eine bereichsbezogene Qualifikation (z.B. als Human- oder Veterinärmediziner im Falle einer Streitigkeit nach einem Sport- oder Reitunfall) vorweisen können, sich regelmäßig fortbilden und dementsprechend vom Bestellungsausschuss des ZSRS in die Schiedsgutachter-Liste (SGL) aufgenommen wurden.

Zurück